RS OGH 1997/9/9 7Ob523/82, 2Ob601/82, 7Ob736/87, 4Ob550/88, 4Ob502/89, 4Ob542/94, 1Ob1594/95, 4Ob213

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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