RS OGH 1982/2/11 7Ob523/82, 2Ob601/82, 7Ob736/87, 4Ob550/88, 4Ob502/89, 4Ob542/94, 1Ob1594/95, 4Ob21

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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