Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010