Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Erklärt ein Arbeitnehmer in einer sog. "Entfertigungserklärung", dass seine "sämtlichen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis.........befriedigt" seien, weshalb er "keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Arbeitgeber erheben" könne, bedarf es besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Falles keinen Grund zu zweifeln offen lassen, dass der Arbeitnehmer damit über den Wortlaut der "Entfertigungserklärung" hinaus, auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte (hier: kein Verzicht auf Urlaubsabfindung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013