RS OGH 2013/3/4 4Ob15/82, 9ObA206/89, 9ObA1014/91, 9ObA153/93, 8ObA10/13y

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Rechtssatz

Erklärt ein Arbeitnehmer in einer sog. "Entfertigungserklärung", dass seine "sämtlichen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis.........befriedigt" seien, weshalb er "keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Arbeitgeber erheben" könne, bedarf es besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Falles keinen Grund zu zweifeln offen lassen, dass der Arbeitnehmer damit über den Wortlaut der "Entfertigungserklärung" hinaus, auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte (hier: kein Verzicht auf Urlaubsabfindung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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