RS OGH 2025/12/18 6Ob509/82; 2Ob113/16f; 1Ob115/17v; 5Ob94/20i; 2Ob206/25w

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId3
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 509/82
  • RS0023558">2 Ob 113/16f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 113/16f
    Auch; nur: Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. (T1); Veröff: SZ 2016/73
  • RS0023558">1 Ob 115/17v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 115/17v
    Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T2)
  • RS0023558">5 Ob 94/20i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 94/20i
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • RS0023558">2 Ob 206/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 206/25w
    Beisatz: Hier: Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die unterbliebene Streuung des Bereichs hinter einer Haltestellenhütte, der „normal und üblich“ als Zugang zur Haltestelle benutzt wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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