RS OGH 1994/7/14 1Ob8/82, 1Ob27/90 (1Ob28/90), 1Ob10/93, 1Ob5/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der durch Verletzung des Art 5 MRK Geschädigte nicht Parteistellung; die Entscheidung des Gerichtshofes über die Höhe der Entschädigung nach Art 50 MRK ist für das österreichische Gericht, vor dem der Geschädigte Amtshaftungsansprüche erhebt, nicht bindend.Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der durch Verletzung des Artikel 5, MRK Geschädigte nicht Parteistellung; die Entscheidung des Gerichtshofes über die Höhe der Entschädigung nach Artikel 50, MRK ist für das österreichische Gericht, vor dem der Geschädigte Amtshaftungsansprüche erhebt, nicht bindend.

Entscheidungstexte

  • RS0041297">1 Ob 8/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 8/82
    Veröff: EvBl 1982/103 S 352 = RZ 1983/6 S 48 = SZ 55/18 = EUGRZ 1983,130 (teilweise zustimmend Schantl)
  • RS0041297">1 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
    nur: Die Entscheidung des Gerichtshofes über die Höhe der Entschädigung nach Art 50 MRK ist für das österreichische Gericht, vor dem der Geschädigte Amtshaftungsansprüche erhebt, nicht bindend. (T1) Veröff: SZ 63/223
  • RS0041297">1 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 10/93
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/97
  • RS0041297">1 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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