Norm
ABGB §920Rechtssatz
§ 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor; dieser Schadenersatzanspruch ist nicht mit dem im § 920 ABGB geregelten Schadenersatzanspruch, der im Fall der mangels Rücktrittes aufrecht bleibenden Vertragsbeziehungen gebühren soll, wesensgleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018403Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00517_8200000_001