RS OGH 1982/2/17 6Ob517/82, 7Ob32/87, 7Ob298/04f

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §920
ABGB §921

Rechtssatz

§ 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor; dieser Schadenersatzanspruch ist nicht mit dem im § 920 ABGB geregelten Schadenersatzanspruch, der im Fall der mangels Rücktrittes aufrecht bleibenden Vertragsbeziehungen gebühren soll, wesensgleich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 517/82
  • 7 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 32/87
    nur: § 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor. (T1) Beisatz: Davon zu unterscheiden sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch Schlechtleistung entstehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,132
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018403

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00517_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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