Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Die Klage gegen die ehemalige Lebensgefährtin auf Zivilteilung des gemeinsamen Wohnhauses ist zum Nachteil der Beklagten erhoben, solange der Kläger nicht ihre Ansprüche nach § 1435 ABGB ( wegen des nicht eingelösten Heiratsversprechens ) erfüllt, sie daher außerstande ist, bei der Versteigerung mitzubieten und obdachlos würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013331Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0050OB00798_8100000_001