RS OGH 1982/2/23 5Ob798/81

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Veröffentlicht am 23.02.1982
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Die Klage gegen die ehemalige Lebensgefährtin auf Zivilteilung des gemeinsamen Wohnhauses ist zum Nachteil der Beklagten erhoben, solange der Kläger nicht ihre Ansprüche nach § 1435 ABGB ( wegen des nicht eingelösten Heiratsversprechens ) erfüllt, sie daher außerstande ist, bei der Versteigerung mitzubieten und obdachlos würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 798/81
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 798/81
    Veröff: RZ 1982/66 S 267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013331

Dokumentnummer

JJR_19820223_OGH0002_0050OB00798_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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