Norm
EheG §55 Abs3 gRechtssatz
Gleichheit des Rechtsgrundes liegt für eine Ehescheidung nach § 55 Abs 3 EheG und nach Art 3 Z 2 lit b des Italienischen ScheidungsG infolge verschiedener Voraussetzungen, (welche in der Entscheidung angeführt werden,) nicht vor.Gleichheit des Rechtsgrundes liegt für eine Ehescheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG und nach Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, des Italienischen ScheidungsG infolge verschiedener Voraussetzungen, (welche in der Entscheidung angeführt werden,) nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019