Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung in Unterhaltsverfahren, in welchem Unterhalt nach dem § 66 EheG geltend gemacht wurde, vertretene Auffassung, ein während der Ehe erklärter Unterhaltsverzicht verliere mit der Scheidung der Ehe, wenn er nicht auch für den Scheidungsfall erklärt worden sei, seine Wirksamkeit, kann in den Fällen des § 69 Abs 2 EheG nicht zum Tragen kommen.Die von der Rechtsprechung in Unterhaltsverfahren, in welchem Unterhalt nach dem Paragraph 66, EheG geltend gemacht wurde, vertretene Auffassung, ein während der Ehe erklärter Unterhaltsverzicht verliere mit der Scheidung der Ehe, wenn er nicht auch für den Scheidungsfall erklärt worden sei, seine Wirksamkeit, kann in den Fällen des Paragraph 69, Absatz 2, EheG nicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009591Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_002