RS OGH 1982/2/24 3Ob20/82 (3Ob21/82)

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Veröffentlicht am 24.02.1982
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Norm

EO §373
EO §375 Abs2
  1. EO § 373 heute
  2. EO § 373 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 373 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 375 heute
  2. EO § 375 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 375 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 375 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Besteht im Falle der Sicherungsexekution auf Grund des über Widerspruch aufgehobenen Versäumungsurteiles kein Zweifel, was die betreibende Partei mit der hinsichtlich der Befristung der Sicherungsexekutionen gebrauchten Formulierung tatsächlich gemeint hat, nämlich nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit des - endgültig - aufgehobenen Versäumungsurteiles, sondern den Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden Urteiles, ist es Sache des Gerichtes gemäß § 375 Abs 2 EO dementsprechend den Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherungsexekution gewährt wird, anzugeben.Besteht im Falle der Sicherungsexekution auf Grund des über Widerspruch aufgehobenen Versäumungsurteiles kein Zweifel, was die betreibende Partei mit der hinsichtlich der Befristung der Sicherungsexekutionen gebrauchten Formulierung tatsächlich gemeint hat, nämlich nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit des - endgültig - aufgehobenen Versäumungsurteiles, sondern den Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden Urteiles, ist es Sache des Gerichtes gemäß Paragraph 375, Absatz 2, EO dementsprechend den Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherungsexekution gewährt wird, anzugeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/82
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 20/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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