RS OGH 1986/4/15 5Ob53/81, 5Ob46/86

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Veröffentlicht am 09.03.1982
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Rechtssatz

§ 24 Abs4 WEG hat den Zweck, dem Wohnungseigentümer durch die Klarstellung, welche Beträge er an zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten (§ 23 Abs 2 WEG) dem Wohnungseigentumsorganisator schuldet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz noch eine Möglichkeit zu verschaffen, wenn auch mit Kostenfolgen durch vollständige Zahlung des geschuldeten Betrages die Abweisung der Klage des Rücktritt geltend machenden Wohnungseigentumsorganisators zu erreichen.Paragraph 24, Abs4 WEG hat den Zweck, dem Wohnungseigentümer durch die Klarstellung, welche Beträge er an zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten (Paragraph 23, Absatz 2, WEG) dem Wohnungseigentumsorganisator schuldet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz noch eine Möglichkeit zu verschaffen, wenn auch mit Kostenfolgen durch vollständige Zahlung des geschuldeten Betrages die Abweisung der Klage des Rücktritt geltend machenden Wohnungseigentumsorganisators zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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