RS OGH 2023/1/27 5Ob525/82; 1Ob718/86; 6Ob2/87 (6Ob3/87); 2Ob557/88 (2Ob558/88); 1Ob542/90; 4Ob560/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1982
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Norm

AußStrG 2005 §1 A1
EheG §85
EheG §94
EheG §97
JN §1 DVa3bb
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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