Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG).Die Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB beziehungsweise Paragraph 34, AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (Paragraph 6, UrlG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Verfall, Fallfrist, Frist, Präklusion, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Entschädigung, Geltendmachung, Entgelt, Lohn, Gehalt, vorzeitiger Austritt, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016