Norm
ABGB §97Rechtssatz
Die Bestimmung des § 97 ABGB gibt lediglich dem einen Ehegatten einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, nicht aber gegenüber einem Dritten.Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB gibt lediglich dem einen Ehegatten einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, nicht aber gegenüber einem Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015