RS OGH 2025/10/28 4Ob601/81; 5Ob727/82; 8Ob523/83; 6Ob602/84; 2Ob645/84; 1Ob618/85; 7Ob501/85; 2Ob51

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

EheG §61 Abs3
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.Auch bei Ansprüchen nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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