Norm
EheG §61 Abs3Rechtssatz
Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.Auch bei Ansprüchen nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025