RS OGH 1982/3/30 4Ob601/81, 5Ob727/82, 8Ob523/83, 6Ob602/84, 2Ob645/84, 1Ob618/85, 7Ob501/85, 2Ob519

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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