Norm
EheG §66Rechtssatz
Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des § 66 EheG und des § 382 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des Paragraph 66, EheG und des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt, hat gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018