Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Das für die Benützung eines allen Miteigentümern gemeinschaftlichen Geschäftslokals bezahlte Entgelt ist jedenfalls eine Nutzung aus der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 839 ABGB und unterliegt daher der Aufteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013799Dokumentnummer
JJR_19820415_OGH0002_0070OB00777_8100000_002