RS OGH 1982/4/15 13Os185/81, 13Os126/92

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Veröffentlicht am 15.04.1982
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Norm

StPO §313 B
StPO §314 Abs1
StPO §317 Abs3

Rechtssatz

Das Dreifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschwornen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hiefür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100536

Dokumentnummer

JJR_19820415_OGH0002_0130OS00185_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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