RS OGH 1982/4/15 13Os43/82, 15Os130/07t, 11Os138/08s, 13Os39/17k

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Veröffentlicht am 15.04.1982
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Norm

StGB §57 Abs2
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund; die dadurch bewirkte Nichtigkeit ergreift (darum) nicht nur den Schuldspruch, sondern alle Unrechtsfolgen, das ist die ganze Verurteilung, bestehend aus Schuldspruch, Strafausspruch und Verfällung in den Kostenersatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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