Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zur Folge.Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101006Im RIS seit
27.04.1982Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025