Norm
EO §146Rechtssatz
Eine Ankündigung der Art, es werde nach Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen genehmigten Beschlusses hinsichtlich unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG vorzugehen sein, ist in die Versteigerungsbedingungen nicht aufzunehmen. Die Frage der Löschung der Eintragungen nach § 130 GBG oder später nach § 237 EO wird hiedurch nicht berührt.Eine Ankündigung der Art, es werde nach Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen genehmigten Beschlusses hinsichtlich unzulässiger Eintragungen nach Paragraph 130, GBG vorzugehen sein, ist in die Versteigerungsbedingungen nicht aufzunehmen. Die Frage der Löschung der Eintragungen nach Paragraph 130, GBG oder später nach Paragraph 237, EO wird hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002864Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00018_8200000_001