Norm
KO §14Rechtssatz
Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge Paragraph 14, KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022