TE OGH 2022/7/20 3Ob120/22a

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Veröffentlicht am 20.07.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. C*, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren über das Vermögen der I*gesellschaft mbH & Co KG, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung (§ 353 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Mai 2022, GZ 3 R 70/22m-12, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. C*, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren über das Vermögen der I*gesellschaft mbH & Co KG, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung (Paragraph 353, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Mai 2022, GZ 3 R 70/22m-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Gemäß § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Gemäß § 14 Abs 1 IO sind (ua) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen also auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen – wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung –, aber zufolge § 14 IO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche (RS0064079). [1] 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IO sind (ua) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen also auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen – wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung –, aber zufolge Paragraph 14, IO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche (RS0064079).

[2]       2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es den vom Erstgericht erst nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei bewilligten Exekutionsantrag gemäß § 353 EO wegen der Exekutionssperre des § 10 IO zurückwies. Dass der Exekutionstitel auch einen Unterlassungsanspruch beinhaltet, ist ohne Relevanz, weil die Betreibende ausschließlich einen Exekutionsantrag nach § 353 EO gestellt hat. [2] 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es den vom Erstgericht erst nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei bewilligten Exekutionsantrag gemäß Paragraph 353, EO wegen der Exekutionssperre des Paragraph 10, IO zurückwies. Dass der Exekutionstitel auch einen Unterlassungsanspruch beinhaltet, ist ohne Relevanz, weil die Betreibende ausschließlich einen Exekutionsantrag nach Paragraph 353, EO gestellt hat.

Textnummer

E135702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00120.22A.0720.000

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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