Norm
StVO §3 B1hRechtssatz
Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß Paragraph 3, StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073327Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010