RS OGH 1982/4/29 8Ob49/82, 2Ob68/81, 2Ob138/05s, 2Ob219/05b, 2Ob94/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

StVO §3 B1h
StVO §8 Abs4
StVO §19 Abs5 BV

Rechtssatz

Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 49/82
  • 2 Ob 68/81
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 68/81
    Auch; Beisatz: Hier: Motorfahrrad (T1) Veröff: SZ 55/154 = ZVR 1984/107 S 103
  • 2 Ob 138/05s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 138/05s
    Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ist stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T2)
  • 2 Ob 219/05b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 219/05b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Benützung der Radfahranlage entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. (T3)
  • 2 Ob 94/09a
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a
    Auch; nur: Das Fahrverhalten ist nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T4); Beis wie T2

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073327

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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