RS OGH 1982/4/29 13Os59/82, 12Os150/82, 9Os5/85, 12Os25/91, 11Nds10/92, 11NdS33/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

StPO §62

Rechtssatz

Wichtige Gründe können ua im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen liegen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 59/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 59/82
  • 12 Os 150/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 12 Os 150/82
    Vgl auch; Beisatz: Weiters darin, daß ein Beweismittel nur an Ort und Stelle des zu delegierenden Gerichts verfügbar ist und vom erkennenden Gericht selbst wahrgenommen werden muß, wie dies bei einem Ortsaugenschein der Fall ist. (T1) Veröff: SSt 53/66
  • 9 Os 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 9 Os 5/85
    Beisatz: Aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins. (T2)
  • 12 Os 25/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 12 Os 25/91
    Vgl auch; Beisatz: Auf "noch anzubietende Zeugen" kann dabei nicht Bedacht genommen werden. (T3)
  • 11 Nds 10/92
    Entscheidungstext OGH 14.02.1992 11 Nds 10/92
    Vgl auch; Beisatz: Als "wichtiger Grund" in der Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung ist nach ständiger, gefestigter Judikatur der Fall anerkannt, daß der Beschuldigte und die für das Beweisverfahren wesentlichen Zeugen nicht im Sprengel des zuständigen Gerichtes, sondern in einem anderen Gerichtssprengel wohnen oder arbeiten. (T4)
  • 11 NdS 33/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 NdS 33/02
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096998

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00059_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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