TE OGH 1991/4/11 12Os25/91

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Traude B***** und andere wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatanklägers Dr. Walther S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.Jänner 1991, AZ 7 Ns 75/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck auf Antrag der Beschuldigten die Strafsache dem Bezirksgericht Innsbruck abgenommen und dem Bezirksgericht Kitzbühel zugewiesen. Die begehrte Verfahrenszuweisung sei aus prozeßökonomischen Gründen - die Mehrzahl der verfahrensbeteiligten Personen und auch die in Betracht kommenden Zeugen seien im Raum Kitzbühel wohnhaft - zweckmäßig.

Die vom Privatankläger dagegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet, weil auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jene Umstände, die das Oberlandesgericht Innsbruck ins Treffen führte, als "wichtige Gründe" im Sinne des § 62 StPO anzusehen sind, wobei auf "noch anzubietende Zeugen" nicht Bedacht genommen werden konnte.

Anmerkung

E25548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00025.91.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19910411_OGH0002_0120OS00025_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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