Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Die im letzten Satz des § 19 Abs 8 StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.Die im letzten Satz des Paragraph 19, Absatz 8, StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022