RS OGH 1982/4/29 8Ob51/82, 8Ob110/82, 8Ob126/83, 2Ob2400/96x, 2Ob151/07f, 2Ob169/16s, 2Ob183/17a, 2O

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

StVO §19 Abs8 BVIII

Rechtssatz

Die im letzten Satz des § 19 Abs 8 StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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