RS OGH 2022/3/16 8Ob51/82, 8Ob110/82, 8Ob126/83, 2Ob2400/96x, 2Ob151/07f, 2Ob169/16s, 2Ob183/17a, 2O

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

StVO §19 Abs8 BVIII

Rechtssatz

Die im letzten Satz des § 19 Abs 8 StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.Die im letzten Satz des Paragraph 19, Absatz 8, StVO getroffene gesetzliche Regelung macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; sie gilt daher für beide Fälle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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