RS OGH 2023/6/27 4Ob36/82; 8ObA36/23m

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Veröffentlicht am 04.05.1982
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Rechtssatz

Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82
    Veröff: Arb 10106
  • RS0029070">8 ObA 36/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 36/23m
    Beisatz: Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. (T1)

Schlagworte

Angestellte, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, Irrtum, Austrittsgrund, erheblich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070

Im RIS seit

04.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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