RS OGH 1991/4/26 1Ob791/81, 2Ob536/91

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Unternehmer den Besteller gewarnt und besteht dieser auf Ausführung des Werkes, so trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Mißlingens des Werkes der Besteller, der wegen dieser Mängel keine Ansprüche, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche, erheben kann, wogegen dem Unternehmer der volle Entgeltanspruch gewahrt bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022174

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00791_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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