RS OGH 1982/5/18 4Ob63/82, 4Ob11/85, 8ObA300/94, 9ObA209/97v

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Veröffentlicht am 18.05.1982
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Norm

HbG §20 Z4

Rechtssatz

Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Z 5 HBO 1922). Auch eine - wenn auch rechtsunwirksame - Entlassungserklärung kann eine solche "Verwarnung" sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 63/82
    Veröff: Arb 10113
  • 4 Ob 11/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 11/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwarnung mehr als eineinhalb Jahre vor Entlassung. (T1)
  • 8 ObA 300/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 300/94
    Auch; nur: Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Z 5 HBO 1922). (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 209/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063230

Dokumentnummer

JJR_19820518_OGH0002_0040OB00063_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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