TE OGH 1994/10/13 8ObA300/94

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Henzl und Karl Pratscher in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Magistratsabteilung 52, Verwaltung der städtischen Wohnhäuser, Wien 8, Rathausstraße 2, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Richard B*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr.Erna Strommer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Mai 1994, GZ 31 Ra 41/94-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Oktober 1993, GZ 1 Cga 109/93t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 406,08 S USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsurteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsurteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß für die "Verwarnung" nach § 20 Z 4 HBG weder ein bestimmter Wortlaut, noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich ist (Arb 10.113), es genügt vielmehr eine solche schriftliche Erklärung, der nach der redlichen Verkehrssitte (§ 914 ABGB) die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann.Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß für die "Verwarnung" nach Paragraph 20, Ziffer 4, HBG weder ein bestimmter Wortlaut, noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich ist (Arb 10.113), es genügt vielmehr eine solche schriftliche Erklärung, der nach der redlichen Verkehrssitte (Paragraph 914, ABGB) die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00300.94.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19941013_OGH0002_008OBA00300_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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