Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Das Anerkenntnis des übernommenen Schuldners im Sinne dieser Bestimmung schließt jedenfalls nicht Einwendungen aus, die aus dem Übernehmer bei der Zession erkennbaren Umständen erst zu einem nach dem Anerkenntnis liegenden Zeitpunkt entstehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032828Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00626_8200000_001