Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruches nach § 2 Abs 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Paragraph 1304, ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025