Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1Rechtssatz
Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im § 19 Abs 2 Z 11 MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068777Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008