RS OGH 1997/4/17 1Ob526/82, 8Ob2299/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
beobachten
merken

Norm

MG §19 Abs2 Z10 A1
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z11 B1
MG §19 Abs4 E
MRG §30 Abs2 Z4 E
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im § 19 Abs 2 Z 11 MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 526/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 526/82
  • RS0068777">8 Ob 2299/96p
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
    Vgl aber; Beisatz: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat; der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068777

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten