Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Folgende Formulierungen "daß die Bundespolizeidirektion S in diesem Fall geradezu wider besseres Wissen vorgegangen ist" und "die Unterlassung dieser durch die Menschenrechtskonvention auferlegten Pflicht durch die Bundespolizeidirektion S hat aber geradezu System" in einer Berufung in einem Verwaltungsverfahren sind als (noch) sachlich gerechtfertigte, in einem demokratischen Rechtsstaat zulässige Kritik an einer behördlichen Vorgangsweise durch § 9 Abs 1 RAO gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072256Dokumentnummer
JJR_19820607_OGH0002_000BKD00017_8200000_001