Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025