RS OGH 1982/6/23 3Ob545/82, 5Ob521/82, 1Ob651/90, 1Ob532/94, 10Ob2350/96b, 6Ob318/00h, 7Ob233/00s, 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1982
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist.

b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstralverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer sechzehnjährigen Patientin allein nicht genügend.

BGH vom 16.11.1971, VI ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
    nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. (T1)
    Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744
  • 5 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
    nur T1
  • 1 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90
    nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T2)
    Veröff: SZ 67/9
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    nur T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 69/199
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    nur T1; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T3)
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T4)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    nur T1; Beisatz: Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. (T5)
  • 7 Ob 50/07i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 50/07i
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T6)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T8)
  • 5 Ob 16/09b
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 16/09b
    nur T7; Bem: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T9)
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Vgl; nur T7; Beisatz: Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T10)
    Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T11)
  • 10 Ob 31/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T12)
  • 2 Ob 213/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
    Vgl auch; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T13)
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T15)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; nur T7; Beis wie T2
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T16)
  • 4 Ob 1/15y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
    Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T17)
  • 3 Ob 22/15d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Auch
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T18)
  • 4 Ob 184/17p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 184/17p
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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