RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Norm

RBÜ BrF Art7 Abs2
UrhG §11 Abs3
UrhG §96
ItalienischesUrhG Art25
ItalienischesUrhG Art26

Rechtssatz

Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjährigen österreichischen Schutzfrist das Libretto noch geschützt wäre. - Othello bzw Otello.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 413/81
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
    Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1983/197 S 663 = GRURInt 1983,118 (zustimmend Ulmer, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich, 109)

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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