RS OGH 2018/10/3 3Ob559/82, 5Ob51/18p

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Rechtssatz

Eine Ausnahme vom § 830 ABGB muß auf Grund des Wesens des materiell geteilten Eigentums dann angenommen werden, wenn gewisse gemeinschaftliche Teile einer Liegenschaft nur mehr Zubehör zweier materieller Anteile darstellen.Eine Ausnahme vom Paragraph 830, ABGB muß auf Grund des Wesens des materiell geteilten Eigentums dann angenommen werden, wenn gewisse gemeinschaftliche Teile einer Liegenschaft nur mehr Zubehör zweier materieller Anteile darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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