RS OGH 1982/7/1 6Ob654/82, 5Ob32/06a, 2Ob41/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

AußStrG §175

Rechtssatz

Die vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung ist durch die Einantwortung bedingt und kann niemals vor dieser in Kraft treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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