RS OGH 1982/7/7 6Ob714/81, 3Ob243/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1982
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Norm

KO §28
KO §30
KO §31
KO §34

Rechtssatz

Bei einem Einzelverkauf im Sinne des § 34 KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des § 28 Z 1 bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 714/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 6 Ob 714/81
  • 3 Ob 243/12z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 243/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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