Norm
KO §28Rechtssatz
Bei einem Einzelverkauf im Sinne des § 34 KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des § 28 Z 1 bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.Bei einem Einzelverkauf im Sinne des Paragraph 34, KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (Paragraph 28, Ziffer 4, KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (Paragraph 30, KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 31, KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013