RS OGH 1982/7/13 2Ob514/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Rechtssatz

Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 7 KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037085

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00514_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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