RS OGH 1982/7/13 2Ob514/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

KO §7 Abs1
ZPO §163
ZPO §204 H

Rechtssatz

Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 7 KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037085

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00514_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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