RS OGH 2024/5/23 5Ob521/82; 8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob2318/96f; 7

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Rechtssatz

Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.

BGH vom 09.12.1958, VI ZR 203/57; Veröff: MDR 1959,291BGH vom 09.12.1958, römisch sechs ZR 203/57; Veröff: MDR 1959,291

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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