Norm
EheG §91 Abs1Rechtssatz
Auch durch eine über die Verhältnisse hinausgehenden Verbrauch zu eigenen Zwecken kann der Tatbestand des § 91 EheG erfüllt werden. In diesem Sinn kann es auch über die normale Abnützung von Hausrat hinausgehen, wenn ein Ehegatte den vorhandenen Hausrat zusammen mit einer Lebensgefährtin benützt und abbraucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057950Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0030OB00588_8200000_003