Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Andreas B*****, vertreten durch Dr.Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, und der Heidemarie B*****, vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart vom 17.Oktober 1992, GZ F 8/91-24, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 1.Februar 1993, AZ R 569/92(ON 30), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Andreas B*****, vertreten durch Dr.Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, und der Heidemarie B*****, vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart vom 17.Oktober 1992, GZ F 8/91-24, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 1.Februar 1993, AZ R 569/92(ON 30), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise stattgegeben. Die angefochtene Rekursentscheidung wird derart abgeändert, daß der Mann schuldig erkannt wird, seiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich zu dem inzwischen rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 28.389 S einen weiteren Betrag von 36.500 S, daher insgesamt einen Betrag von 64.889 S binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen und daß das darüber hinausgehende Begehren der Frau, soweit es den Betrag von 56.355 S übersteigt, es also insgesamt 92.855 S ausmacht, abgewiesen wird.
Der Antrag des Mannes auf Zuspruch von Kosten des Verfahrens zweiter Instanz wird abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die Parteien hatten nach jahrelanger Bekanntschaft im Frühjahr 1990 gemeinsam eine Mietwohnung bezogen und waren Mitte Juli 1990 mitsammen die Ehe eingegangen, hatten sieben Monate später aber die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgehoben; ihre Ehe wurde durch das seit 12.April 1991 rechtskräftige Scheidungsurteil vom 27.März 1991 aufgelöst.
Der Mann war zur Zeit der Begründung der vorehelichen Lebensgemeinschaft 25 1/2 Jahre, die Frau 21 1/2 Jahre alt. Beide waren und sind Lehrer. Der Mann war nebenberuflich Mitglied einer Musikgruppe und freier Mitarbeiter des ORF. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Frau lag bei rund 19.500 S, jenes des Mannes - unter Berücksichtigung seiner Nebeneinkünfte - bei etwa
21.700 S. Beide Parteien unterhielten bei einer Großbank ein Gehalts-Girokonto, der Mann überdies bei einer örtlichen Bank ein weiteres Girokonto. Schon seit Beginn ihrer vorehelichen Lebensgemeinschaft hatten die Partner jeweils Zeichnungsberechtigung über sämtliche Bankkonten des anderen. Fallweise machten sie auch durch Verfügung über jeweils nur verhältnismäßig geringe Beträge davon Gebrauch.21.700 Sitzung Beide Parteien unterhielten bei einer Großbank ein Gehalts-Girokonto, der Mann überdies bei einer örtlichen Bank ein weiteres Girokonto. Schon seit Beginn ihrer vorehelichen Lebensgemeinschaft hatten die Partner jeweils Zeichnungsberechtigung über sämtliche Bankkonten des anderen. Fallweise machten sie auch durch Verfügung über jeweils nur verhältnismäßig geringe Beträge davon Gebrauch.
Während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft trugen beide Partner etwa im gleichen Ausmaß zu den gemeinsamen Bedürfnissen bei.
Die den Brautleuten anläßlich ihrer Hochzeit angefallenen Kosten teilten sie untereinander derart, daß der Bräutigam für Hochzeitsanzeigen, Film- und Fotoaufnahmen sowie für die Musiker rund 30.000 S bezahlte, die Braut für Fotoaufnahmen etwa 8.000 S zahlte und für die Blumenarrangements aufkam. Die Aufwendungen für die Bewirtung der Hochzeitsgäste wurden zwischen dem Bräutigam und den Brauteltern geteilt.
Die Hochzeitsreise finanzierte der Mann mit etwa 20.000 S.
Die Brautleute erhielten an Hochzeitsgeschenken Bargeld im Gesamtbetrag von 143.222,70 S. Davon gewährte der Mann im Einvernehmen mit seiner Frau der Musikgruppe, der er angehört, ein aus Gagen in unregelmäßigen Teilbeträgen rückzahlbares Darlehen von 100.000 S. Der Restbetrag von 43.222,70 S wurde auf das Konto der Frau eingezahlt. Auf den Darlehensbetrag erhielt die Frau bisher keinerlei Anteile von Rückzahlungen.Die Brautleute erhielten an Hochzeitsgeschenken Bargeld im Gesamtbetrag von 143.222,70 Sitzung Davon gewährte der Mann im Einvernehmen mit seiner Frau der Musikgruppe, der er angehört, ein aus Gagen in unregelmäßigen Teilbeträgen rückzahlbares Darlehen von 100.000 Sitzung Der Restbetrag von 43.222,70 S wurde auf das Konto der Frau eingezahlt. Auf den Darlehensbetrag erhielt die Frau bisher keinerlei Anteile von Rückzahlungen.
Die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trugen die Ehegatten gemeinsam. Eine betragliche oder prozentmäßige Beteiligung des einen oder anderen ist nicht mehr feststellbar.
Ohne Wissen und Einverständnis der Frau behob der Mann vom Konto der Ehefrau im August 1990 50.000 S, im Oktober 1990 8.000 S und im November 1990 15.000 S. Wofür der Mann diese abgehobenen Geldbeträge von insgesamt 73.000 S verwendete, blieb ungeklärt; Die Beträge kamen aber der Frau weder persönlich zugute noch wurden damit Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung gedeckt.Ohne Wissen und Einverständnis der Frau behob der Mann vom Konto der Ehefrau im August 1990 50.000 S, im Oktober 1990 8.000 S und im November 1990 15.000 Sitzung Wofür der Mann diese abgehobenen Geldbeträge von insgesamt 73.000 S verwendete, blieb ungeklärt; Die Beträge kamen aber der Frau weder persönlich zugute noch wurden damit Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung gedeckt.
Die Mietrechte an der Ehewohnung, für die der Mann eine bedeutende Ablösesumme bezahlt hatte, verblieben dem Mann. Vom ehelichen Gebrauchsvermögen, das nahezu zur Gänze bereits während der vorehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden war, nahm die Frau anläßlich ihres Auszuges aus der Ehewohnung den Großteil mit sich.
Die Frau begehrte im Zuge der nachehelichen Aufteilung von ihrem geschiedenen Ehemann eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 157.744 S. Dieses Begehren stützte sie zum einen auf die von ihr in Anspruch genommene Hälfte der Bargeldhochzeitsgeschenke von 143.222,70 S (= 71.611,35 S), auf die sie nur 43.222,70 S auf ihr Konto überwiesen erhalten hatte, woraus sich ein Unterschiedsbetrag im Ausmaß von 28.389 S ergäbe; zum andern gründete sie ihr Begehren auf Ausgleichszahlung auf die nicht im gemeinschaftlichen Interesse durch ihren Mann von ihrem Konto abgehobenen Beträge in der Gesamthöhe von 73.000 S sowie auf weitere im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittige Aufwendungen.Die Frau begehrte im Zuge der nachehelichen Aufteilung von ihrem geschiedenen Ehemann eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 157.744 Sitzung Dieses Begehren stützte sie zum einen auf die von ihr in Anspruch genommene Hälfte der Bargeldhochzeitsgeschenke von 143.222,70 S (= 71.611,35 S), auf die sie nur 43.222,70 S auf ihr Konto überwiesen erhalten hatte, woraus sich ein Unterschiedsbetrag im Ausmaß von 28.389 S ergäbe; zum andern gründete sie ihr Begehren auf Ausgleichszahlung auf die nicht im gemeinschaftlichen Interesse durch ihren Mann von ihrem Konto abgehobenen Beträge in der Gesamthöhe von 73.000 S sowie auf weitere im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittige Aufwendungen.
Das Ausgleichszahlungsbegehren in Ansehung des Betrages von 28.389 S befanden beide Vorinstanzen übereinstimmend als berechtigt. Insofern blieb die Rekursentscheidung seitens des Mannes unangefochten.
Strittig ist im Revisionsrekursstadium lediglich der auf die Kontoabhebungen des Mannes gegründete Teil des Ausgleichszahlungsbegehrens in Höhe von 73.000 S.
Während das Gericht erster Instanz auch diesen Teil des Ausgleichsbegehrens der Frau als gerechtfertigt erachtete, befand es das Rekursgericht als unberechtigt.
In der eigenmächtigen Abhebung des Mannes vom Girokonto seiner Frau und der Verwendung der Gelder zu privaten, nicht der gemeinsamen Lebensführung dienenden Zwecken erblickte das Gericht erster Instanz ausgleichswürdige Benachteiligungen im Sinne des § 91 Abs 1 EheG, während das Rekursgericht davon ausging, daß es sich bei dem Guthaben auf dem Girokonto der Frau nicht um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, so daß die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 91 EheG fehlten.In der eigenmächtigen Abhebung des Mannes vom Girokonto seiner Frau und der Verwendung der Gelder zu privaten, nicht der gemeinsamen Lebensführung dienenden Zwecken erblickte das Gericht erster Instanz ausgleichswürdige Benachteiligungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, während das Rekursgericht davon ausging, daß es sich bei dem Guthaben auf dem Girokonto der Frau nicht um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, so daß die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Paragraph 91, EheG fehlten.
Die Frau ficht die Rekursentscheidung in deren abändernden, das Teilbegehren auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 73.000 S betreffenden Ausspruch mit einem auf diesbezügliche Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zielenden Abänderungsantrag an.
Der Mann strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den darzulegenden Erwägungen zulässig und auch teilweise berechtigt.
Das Guthaben eines Ehegatten auf einem Girokonto einer inländischen Kreditunternehmung, insbesondere ein sogenanntes Gehalts- oder Pensionskonto, kann im aufteilungsrechtlichen Sinn der §§ 81 ff EheG grundsätzlich einem im Haushalt verwahrten Bargeldbetrag gleichgehalten werden. Ebenso wie solches Bargeld ist auch ein Girokontenguthaben nicht schon seiner Art nach bereits dem Begriff der ehelichen Ersparnisse zuzuordnen oder von diesem auszuschließen. Als nicht gewinnbringend angelegte Mittel (das gilt auch für gering verzinste Girokontenguthaben) haben Bargeld und Girokontenguthaben bis zu einer gewissen Höhe als bloßer Fonds zur Befriedigung der laufenden Haushalts- und sonstigen Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung zu gelten. Ebenso wie das in einer Geldlade, Kasse oder einem sonstigen Behältnis zu Hause aufbewahrte Bargeld kann aber auch das Guthaben auf einem Girokonto, sei es durch außergewöhnliche Zugänge oder durch gewollten oder auch unbeabsichtigten Konsumverzicht über einen Betrag ansteigen und auch längere Zeit über einen Betrag erhalten bleiben, der offensichtlich nicht zur Bedeckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angepaßten Aufwendungen einer Wirtschaftsperiode entspricht. Als Wirtschaftsperiode ist dabei die Zeitspanne von einem Eingang regelmäßiger Einkünfte, aus dem die Lebensführung hauptsächlich finanziert wird, bis zum nächsten Eingang solcher Einkünfte zu begreifen, bei unselbständig Beschäftigten mit monatlicher Gehalts- oder Lohnauszahlung daher der Kalendermonat. Der Betrag, über dessen Höhe zu Hause aufbewahrtes Bargeld oder ein Girokontenguthaben mangels Vorliegens besonderer (behaupteter und erwiesener) Umstände nicht mehr als Fonds zur Bedeckung der laufenden Kosten gemeinsamer Lebensführung anzusehen wäre, wird der Größenordnung nach den Einkünften in der Wirtschaftsperiode entsprechen und in der Praxis aus dem längere Zeit aufrechterhaltenen Mindestbestand abzulesen sein.Das Guthaben eines Ehegatten auf einem Girokonto einer inländischen Kreditunternehmung, insbesondere ein sogenanntes Gehalts- oder Pensionskonto, kann im aufteilungsrechtlichen Sinn der Paragraphen 81, ff EheG grundsätzlich einem im Haushalt verwahrten Bargeldbetrag gleichgehalten werden. Ebenso wie solches Bargeld ist auch ein Girokontenguthaben nicht schon seiner Art nach bereits dem Begriff der ehelichen Ersparnisse zuzuordnen oder von diesem auszuschließen. Als nicht gewinnbringend angelegte Mittel (das gilt auch für gering verzinste Girokontenguthaben) haben Bargeld und Girokontenguthaben bis zu einer gewissen Höhe als bloßer Fonds zur Befriedigung der laufenden Haushalts- und sonstigen Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung zu gelten. Ebenso wie das in einer Geldlade, Kasse oder einem sonstigen Behältnis zu Hause aufbewahrte Bargeld kann aber auch das Guthaben auf einem Girokonto, sei es durch außergewöhnliche Zugänge oder durch gewollten oder auch unbeabsichtigten Konsumverzicht über einen Betrag ansteigen und auch längere Zeit über einen Betrag erhalten bleiben, der offensichtlich nicht zur Bedeckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angepaßten Aufwendungen einer Wirtschaftsperiode entspricht. Als Wirtschaftsperiode ist dabei die Zeitspanne von einem Eingang regelmäßiger Einkünfte, aus dem die Lebensführung hauptsächlich finanziert wird, bis zum nächsten Eingang solcher Einkünfte zu begreifen, bei unselbständig Beschäftigten mit monatlicher Gehalts- oder Lohnauszahlung daher der Kalendermonat. Der Betrag, über dessen Höhe zu Hause aufbewahrtes Bargeld oder ein Girokontenguthaben mangels Vorliegens besonderer (behaupteter und erwiesener) Umstände nicht mehr als Fonds zur Bedeckung der laufenden Kosten gemeinsamer Lebensführung anzusehen wäre, wird der Größenordnung nach den Einkünften in der Wirtschaftsperiode entsprechen und in der Praxis aus dem längere Zeit aufrechterhaltenen Mindestbestand abzulesen sein.
Der Mann hat zunächst ohne Wissen und Einwilligung seiner Ehefrau von deren Girokonto, auf das regelmäßig die monatlichen Gehaltszahlungen in durchschnittlicher Höhe von 19.500 S eingezahlt wurden, einmal 50.000 S, zwei Monate später 8.000 S und ein weiteres Monat später 15.000 S abgehoben, ohne daß er den Verwendungszweck der abgehobenen Gelder hätte aufklären können.
Unabhängig davon, ob diese Beträge jeweils im Sinne der oben stehenden, allgemein gehaltenen Ausführungen als eheliche Ersparnisse zu werten wären, weil sie in solcher Höhe ständig als Mindestguthaben vorhanden gewesen wären, bedingte die Abhebung mangels sonstiges Ausgleiches notwendigerweise entsprechenden Konsumverzicht und damit eine - unter Umständen vorweggenommene - "Ersparnis". Schon aus dieser Erwägung bilden die Abhebungen des Mannes vom Konto seiner Frau eine taugliche Grundlage für einen Ausgleich gemäß § 91 Abs 1 EheG. Wesentlich ist nur, daß die Frau nicht behauptet hat und beweisen konnte, es hätte sich bei einem Teil des auf ihrem Girokonto befindlichen Guthabens um einen von der nachehelichen Aufteilung ausgenommenen Betrag gehandelt. Ob der Mann seiner Frau für seine höchstpersönlichen Zwecke Gelder entzogen hat, die für die laufenden gemeinschaftlichen Aufwendungen bestimmt oder die bereits als eheliche Ersparnisse anzusehen gewesen wären, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.Unabhängig davon, ob diese Beträge jeweils im Sinne der oben stehenden, allgemein gehaltenen Ausführungen als eheliche Ersparnisse zu werten wären, weil sie in solcher Höhe ständig als Mindestguthaben vorhanden gewesen wären, bedingte die Abhebung mangels sonstiges Ausgleiches notwendigerweise entsprechenden Konsumverzicht und damit eine - unter Umständen vorweggenommene - "Ersparnis". Schon aus dieser Erwägung bilden die Abhebungen des Mannes vom Konto seiner Frau eine taugliche Grundlage für einen Ausgleich gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG. Wesentlich ist nur, daß die Frau nicht behauptet hat und beweisen konnte, es hätte sich bei einem Teil des auf ihrem Girokonto befindlichen Guthabens um einen von der nachehelichen Aufteilung ausgenommenen Betrag gehandelt. Ob der Mann seiner Frau für seine höchstpersönlichen Zwecke Gelder entzogen hat, die für die laufenden gemeinschaftlichen Aufwendungen bestimmt oder die bereits als eheliche Ersparnisse anzusehen gewesen wären, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.
Die gesetzlich gebotene Einbeziehung der eigenmächtig und ausschließlich im eigenen Interesse vom Mann abgehobenen Beträge in der Gesamthöhe von 73.000 S in die nacheheliche Aufteilung bedeutet aber bei der im übrigen bereits erfolgten Aufteilung und einem grundsätzlich gleichteiligen Beitrag beider Ehepartner sowie ihrer beiderseits fortdauernden Berufstätigkeit eine Ausgleichszahlungspflicht des Mannes nur in Ansehung der Hälfte der von ihm abgehobenen Beträge.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Rekursentscheidung derart abzuändern, daß der Frau zuzüglich zu dem in der Zwischenzeit rechtskräftig zuerkannten Betrag von 28.389 S ein weiterer Betrag von 36.500 S, somit insgesamt ein Betrag von 64.889 S als Ausgleichszahlung zusteht.
Im Verfahren erster Instanz wurden keine Kosten verzeichnet. In zweiter Instanz obsiegte der Mann bei einem Rekursgegenstand von 101.389 S nur mit etwa einem Drittel und hat daher dem Grunde nach keinen Kostenersatzanspruch. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.Im Verfahren erster Instanz wurden keine Kosten verzeichnet. In zweiter Instanz obsiegte der Mann bei einem Rekursgegenstand von 101.389 S nur mit etwa einem Drittel und hat daher dem Grunde nach keinen Kostenersatzanspruch. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00522.93.0428.000Dokumentnummer
JJT_19930428_OGH0002_0060OB00522_9300000_000