Rechtssatz
Die Bescheinigung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (Fasching, III, 290).Die Bescheinigung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (Fasching, römisch drei, 290).
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeweismaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024