RS OGH 2015/5/28 3Ob615/82; 5Ob303/86; 8Ob13/88; 8Ob27/88; 1Ob19/92; 9ObA285/98x; 8Ob240/99y; 8Ob282

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Veröffentlicht am 18.08.1982
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Rechtssatz

Die Bescheinigung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (Fasching, III, 290).Die Bescheinigung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (Fasching, römisch drei, 290).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweismaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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