Norm
AußStrG §232Rechtssatz
Wies das Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufes der Jahresfrist des § 95 EheG als unzulässig zurück und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, liegen in Wahrheit (bestätigende) Sachenscheidungen der Vorinstanzen vor. Für diese sind die für Sachentscheidungen geltenden Vorschriften über Rechtsmittel des § 232 AußStrG anzuwenden.Wies das Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufes der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG als unzulässig zurück und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, liegen in Wahrheit (bestätigende) Sachenscheidungen der Vorinstanzen vor. Für diese sind die für Sachentscheidungen geltenden Vorschriften über Rechtsmittel des Paragraph 232, AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099445Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00707_8200000_002