Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41).Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086793Im RIS seit
07.09.1982Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025