Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Der strafbestimmende Wertbetrag ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene, ausschließlich objektive (zusätzliche) Strafbarkeitsvoraussetzung, welche strafbarkeitseinschränkend wirkt und darum zum Schuldprinzip (§ 4 StGB, § 6 FinStrG) nicht im Widerspruch steht.Der strafbestimmende Wertbetrag ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene, ausschließlich objektive (zusätzliche) Strafbarkeitsvoraussetzung, welche strafbarkeitseinschränkend wirkt und darum zum Schuldprinzip (Paragraph 4, StGB, Paragraph 6, FinStrG) nicht im Widerspruch steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086997Im RIS seit
07.09.1982Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025