Norm
StGB §144 Abs1Rechtssatz
Auch Gewaltakte oder Drohungen, welche auf Einschüchterung und Beseitigung des Widerstandes gegen ein erst danach zu forderndes Verhalten des Opfers abzielen, können Ausführungsakte einer Erpressung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093983Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110OS00101_8200000_001