RS OGH 1982/9/8 11Os101/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Auch Gewaltakte oder Drohungen, welche auf Einschüchterung und Beseitigung des Widerstandes gegen ein erst danach zu forderndes Verhalten des Opfers abzielen, können Ausführungsakte einer Erpressung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093983

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110OS00101_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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