RS OGH 1996/8/6 11Os108/82, 12Os103/86, 13Os74/94, 15Os192/94, 11Os47/96

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes - vom Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB abgesehen nicht miterfaßt, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde.Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes - vom Fall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abgesehen nicht miterfaßt, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091692

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110OS00108_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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