Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes - vom Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB abgesehen nicht miterfaßt, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde.Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes - vom Fall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abgesehen nicht miterfaßt, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091692Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110OS00108_8200000_001